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Undatierte Aufnahme von Hans W. Kopp (links) und seiner Frau Elisabeth. Wie der Europaeische Gerichtshof fuer Menschenrechte in Strassburg am Mittwoch, 25. Maerz 1998, einstimmig entschieden hat, hat die Schweiz 1989 Hans W. Kopps Telefongeheimnis verletzt. Statt der verlangten 850 000 Franken erhaelt Kopp eine Entschaedigung von lediglich 15 000 Franken. Die umstrittene dreiwoechige Abhoeraktion geschah rund ein Jahr nach dem Ruecktritt von Hans W. Kopps Gattin Elisabeth aus dem Bundesrat. Durch das Anzapfen von insgesamt 14 Telefonleitungen wollte die Bundesanwaltschaft den Verdacht einer Amtsgeheimnisverletzung in Elisabeth Kopps Departement klaeren. Kopp selber war nicht Tatverdaechtiger, sondern als Drittperson abgehoert worden. Dabei hatte das Bundesgericht Ende 1989 verfuegt, dass Anwaltsgespraeche duerften nicht abgehoert werden duerfen (vergleiche auch SDA bsd064). (KEYSTONE/ARCHIVE)